Statuten des SCSG

Unsere Statuten bilden das Fundament des Schwimmclub St. Gallen 1909. Sie regeln die Mitgliedschaft, die Organisation des Vereins und die Rechte und Pflichten aller Mitglieder – transparent, fair und seit über 100 Jahren gelebte Praxis.

Die Basis seit 1909

Unsere Statuten

STATUTEN SCHWIMMCLUB ST. GALLEN 1909 Genehmigt: 2. November 2013 · In Kraft: Mai 2014


1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 – Name, Zweck, Sitz

Der Schwimmclub St. Gallen 1909 (SCSG) ist eine am 17.08.1909 gegründete, politisch und konfessionell unabhängige Vereinigung. Sie bezweckt die Förderung und Verbreitung des Schwimmsportes im Allgemeinen sowie in den vier Sparten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball, Synchronschwimmen und Schwimmschule im Besonderen.

Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für alle Aktivitäten des SCSG. Der SCSG ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen.

Rechtsgültige Adresse: Schwimmclub St. Gallen 1909, Postfach 128, 9008 St. Gallen

Artikel 2 – Zugehörigkeit

Der SCSG ist Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes (SSCHV). Er kann auch Mitglied von lokalen, kantonalen und regionalen Schwimm- und Sportvereinigungen sein. Der Beitritt zu anderen Organisationen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.


2. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3 – Mitglieder-Kategorien

Der SCSG kennt folgende Mitgliederkategorien:

Jugendmitglieder – Jugendliche bis und mit dem zurückgelegten 15. Altersjahr.

Aktivmitglieder – Damen und Herren ab dem 16. Altersjahr.

Ehrenmitglieder – Werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie müssen sich für den SCSG oder den Schwimmsport während längerer Zeit verdient gemacht haben.

Passivmitglieder – Jedermann, der den SCSG unterstützen will und den jährlichen Beitrag entrichtet.

Gönnermitglieder – Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, die den SCSG finanziell und/oder materiell unterstützen.

Freimitglieder – Aktivmitglieder, welche 25 Jahre aktiv dem SCSG angehört haben (Vorstandsjahre zählen doppelt).

Artikel 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jedermann werden, der sich zu den Grundsätzen des Clubs bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Artikel 5 – Austritt

Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der SCSG hat allfällige Forderungen dem Mitglied innert 20 Tagen schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt der Austritt als genehmigt. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr gilt als geschuldet. Der Austritt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden.

Artikel 6 – Ausschluss

Mitglieder, die in grober Weise gegen die Statuten verstossen oder Verpflichtungen nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss kann innert 20 Tagen zuhanden der Hauptversammlung angefochten werden, welche ihn mit 2/3-Mehrheit aufheben kann.


3. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Artikel 7 – Trainings

Die Trainingsmöglichkeiten stehen allen Jugend-, Aktiv-, Ehren- und Freimitgliedern zur Verfügung. Über Zuteilung und Organisation entscheidet der Vorstand endgültig.

Artikel 8 – Vereinsinventar

Über die Benützung des Vereinsinventars entscheidet der Vorstand endgültig. Für Schäden durch Benützung von vereinseigenem Material haftet das Mitglied nach OR.

Artikel 9 – Stimmrecht

Stimm- und wahlberechtigt mit je einer Stimme sind die Aktiv-, Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder. Das Stimmrecht der Jugendmitglieder wird von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern wahrgenommen – mit nur einer Stimme pro Familie.

Artikel 10 – Beiträge

Jedes Mitglied leistet einen jährlichen Beitrag, festgelegt von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder zahlen keinen Beitrag.


4. ORGANISATION

Artikel 11 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 12 – Organe

Die Organe sind: a) die Hauptversammlung, b) der Vorstand, c) die Fachkommissionen, d) die Kontrollstelle.

Artikel 13 – Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des SCSG und tritt jährlich im Februar zusammen. Sie ist zuständig für: Wahl der Stimmzähler, Abnahme der Jahresberichte, Abnahme der Jahresrechnung, Décharge-Erteilung, Festsetzung der Jahresbeiträge, Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle, Ehrungen sowie Behandlung der Anträge.

Artikel 14 – Einladung und Traktanden

Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden. Stimmberechtigte, die sich nicht 24 Stunden vorher abmelden, zahlen Fr. 10.– zugunsten des SCSG.

 

 

 

Artikel 15 – Ausserordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Bei schriftlichem Begehren von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muss diese innert 60 Tagen stattfinden.

Artikel 16 – Anträge

Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Artikel 17 – Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Ein Zurückkommen auf gefasste Beschlüsse bedarf 2/3 der anwesenden Stimmen.

Artikel 18 – Wahlen

Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer von einem Jahr. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei mehreren Kandidaten können Wahlen geheim durchgeführt werden.

Artikel 19 – Abstimmungen

Statuten- und Reglementsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Artikel 20 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens 11 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Fachwart Schwimmen, Fachwart Wasserspringen, Fachwart Wasserball, Fachwart Synchronschwimmen, Fachwart Schwimmschule sowie bei Bedarf zwei weitere Funktionäre. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.

Artikel 21 – Befugnisse

Der Vorstand leitet den Club und vertritt ihn nach aussen. Rechtsverbindlich zeichnen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 22 – Mitarbeiter

Der Vorstand kann ehrenamtliche Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen sowie besoldete Mitarbeiter anstellen, sofern die Hauptversammlung die nötigen Mittel bewilligt.

Artikel 23 – Vorstandssitzungen

Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Drei oder mehr Vorstandsmitglieder können die Einberufung verlangen.

Artikel 24 – Fachkommissionen

Die Fachkommissionen stehen unter der Leitung des zuständigen Fachwartes. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Fachwartes durch den Vorstand genehmigt.

Artikel 25 – Betrieb

Die Fachkommissionen organisieren und fördern den Sportbetrieb ihres Fachgebietes. Der Fachwart ist für die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Mittel verantwortlich.

Artikel 26 – Kontrollstelle

Die Hauptversammlung wählt zwei Mitglieder in die Kontrollstelle sowie ein Ersatzmitglied. Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet der Hauptversammlung Bericht.

Artikel 27 – Haftung

Für finanzielle Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 28 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder sowie ¾ der anwesenden Stimmen. Ein allfälliges Vermögen wird für eine spätere Neugründung zurückgelegt; wird innert 10 Jahren kein neuer Club gegründet, fällt es der städtischen Sportvereinigung St. Gallen (SVS) zu.


5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 2. November 2013 genehmigt und ersetzen jene aus dem Jahr 2006.

St. Gallen, Mai 2014

Der Präsident: Roland Fuchs Der Vizepräsident: Markus Müller


ANHANG 1 – Ethik-Charta Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport!

1. Gleichbehandlung für alle! Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

2. Sport und soziales Umfeld im Einklang! Die Anforderungen in Training und Wettkämpfen sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.

3. Förderung der Selbst- und Mitverantwortung! Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

4. Respektvolle Förderung statt Überforderung! Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.

5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung! Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe! Prävention ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.

7. Absagen an Doping und Suchtmittel! Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.


ANHANG 2 – Sport rauchfrei

Die Umsetzung «Sport rauchfrei» beinhaltet folgende Anforderungen:

1. Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport 2. Vereinslokalitäten sind rauchfrei 3. Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen 4. Alle Anlässe werden rauchfrei durchgeführt, darunter: Wettkämpfe, Sitzungen und Hauptversammlung, Chlausabend, Trainingslager, Ausbildungsveranstaltungen sowie Ausflüge.

Download Statuten

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